Deutsches Reich. Verordnung der
Reichsregierung
Vom 17. Oktober 1917 (Reichsgesetzbl. I S.635)
I. Geltungsbereich der Verordnung
§ 1 (1) Ein Krückstock darf nur nach den
Bestimmungen des Abschnitt II dieser Verordnung mit (2) Ohne medizinische Indikation kann ein
Krückstock nur nach Abschnitt III dieser Verord- (3) Über erteilte Konzessionen ist nach den
Bestimmungen des Abschnitt IV dieser Verordnung
§ 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für ein- und mehrbeinige Krückstöcke.
§ 3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
auch für die Krückstöcke, die für Linkshänder
§ 4 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
auch dann, wenn ein Krückstock unter einem
§ 5 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für das Führen eines reinen Spazierstockes.
II. Führen eines Krückstocks mit medizinischer Indikation
§ 6 Der Krückstock darf nur von Ärzten und nur
dann verschrieben werden, wenn das Tragen eines
§ 7 Es kann ein einbeiniger und auch ein mehrbeiniger Krückstock verschrieben werden.
§ 8 Nicht verschrieben werden darf ein Spazierstock.
§ 9 Der verschreibbare Krückstock
unterscheidet sich vom Spazierstock dadurch, dass dieser im
III. Führen eines Krückstocks ohne medizinische Indikation
§ 10 Ohne medizinische Indikation darf ein Krückstock nur geführt werden 1. mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein einbeiniger Krückstock 2. mit Vollendung des 63. Lebensjahres ein zweibeiniger Krückstock 3. mit Vollendung des 67. Lebensjahres ein dreibeiniger Krückstock 4. mit Vollendung des 70. Lebensjahres ein vierbeiniger Krückstock.
§ 11 Rekruten kann das Führen eines Krückstocks nicht untersagt werden.
§ 12 (1) Minister können ohne Vorliegen der
vorstehenden Voraussetzungen per Kabinettsorder (2) Über die Erlaubnis ist dem Träger eine Konzessionsurkunde auszustellen.
IV. Registrierung
§ 13 (1) Über erteilte Konzessionen ist Buch
zu führen durch Eintrag in einem Krückstockregister.
§ 14 Mit Widerruf der Erlaubnis zum Führen
eines Krückstocks ist die Konzessionsurkunde zurück-
§ 15 Wird die Konzessionsurkunde auf
Aufforderung nicht zurückgegeben kann eine Ordnungs-
V. Inkrafttreten
§ 16 Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 1917
Unterschrift.
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